Sicherheit & Regeln 

Wir denken selbstverständlich an eure Sicherheit und wünschen uns allen eine friedliche Veranstaltung. 

Bitte lest euch unsere Sicherheitsbestimmungen und Regeln genau durch und beachtet sie, sie sind zu eurer Sicherheit! 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Diskothek Tange

  • Wir gewähren grundsätzlich nur Personen den Zutritt zur Diskothek, die sich mit einem Lichtbildausweis ausweisen können.
  • Beim Betreten des Lokals ist ein Kontrollstempel erforderlich. Dieser Stempel ist Beleg für den bereits entrichteten Eintrittspreis.
  • Es wird mit hohen Lautstärken gearbeitet. Ebenso werden Stroboskope, Nebelmaschinen, CO2 Effekte und Flammenwerfer verwendet. Mit dem Aufenthalt in der Diskothek wird dies akzeptiert und die Diskothek von etwaigen Schadensansprüchen aus Gesundheitsschäden freigesprochen.
  • Während der gesamten Veranstaltung werden Foto- und Filmmaterial von den Besuchern angefertigt. Die Besucher erklären mit der Teilnahme an der Veranstaltung die Einwilligung der Herstellung, Vervielfältigung und Veröffentlichung des entstehenden Bildmaterials in jeder Art und zu jedem Zweck durch die Diskothek oder durch Dritte, soweit die Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Diskothek steht. Der Gast kann sein Widerrufsrecht nutzen und eine Löschung der Medien beauftragen.
  • Beim erneuten Betreten des Clubs muss der Gast wieder durch den Check-IN und wieder Eintritt bezahlen.
  • Für das Lösen von Streitigkeiten ist unser Sicherheitspersonal zuständig. Wer selbst Hand anlegt und sich in Streitigkeiten einmischt ist nicht mehr unschuldig und erhält Hausverbot.
  • Im Falle eines Brandes oder einer Evakuierung sind die ausgeschilderten Notausgänge zu benutzen.
  • Das Mitbringen von Speisen und Getränken und deren Verzehr im Lokal ist nicht gestattet. Das Zuwiderhandeln wird mit einem Hausverbot belegt. Darüber hinaus behalten wir uns die Geltendmachung eines Schadenersatzes ausdrücklich vor.
  • Den Anweisungen des Sicherheitsdienstes ist Folge zu leisten.
  • Mutwillige Zerstörung unserer Einrichtung zieht sofortiges Hausverbot nach sich. Außerdem werden wir Schadensersatz einfordern und eine Anzeige erstatten.
  • Das Verteilen von Flyern und Werbematerial ist untersagt. Die Entfernung und die Reinigung werden der jeweiligen Person in Rechnung gestellt.
  • Wer aufgrund von eigenem Fehlverhalten die Veranstaltung verlassen muss hat kein Anspruch auf Rückzahlungen von Tickets.
  • Alle Jacken, Mäntel, Taschen und Rucksäcke müssen an der Garderobe abgegeben werden der Garderobenpreis beträgt 2€
  • Bedingt durch Bühnenshows kann es beim Einsatz von verschiedenen Flüssigkeiten zu Verunreinigung und Schäden an Kleidung und mitgeführten Gegenständen der Besucher kommen. Ansprüche gegen die Diskothek oder den Veranstalter auf Schadenersatz wegen Schäden an Kleidung und mitgeführten Gegenständen der Besucher sind ausgeschlossen. Die Teilnahme der Veranstaltung auf Schadenersatz erfolgt hinsichtlich dieser Sachschäden auf eigene Gefahr.
  • Eintrittspreis: Der Eintritt beträgt in der Regel 8€.
  • Personen, die Versuchen den reibungslosen, friedlichen Ablauf der Veranstaltungen zu stören, andere Gäste oder Angehörige des Personals zu belästigen, bzw. tätlich anzugreifen, werden in jedem Falle mit Hausverbot belegt und können mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch, bzw. Körperverletzung rechnen.
  • Der Besucher stellt die Discothek von jeglichen Schadenersatzansprüchen aus Körperschäden, insbesondere Hörschäden die aus einem Besuch resultieren zu jeder Zeit frei. Das Betreten der Discothek erfolgt auf eigene Gefahr. Es besteht ein erhöhtes Rutschrisiko bedingt durch verschüttete Getränke, ein Ausrutschen kann nicht dem Betreiber zur Last gelegt werden.
  • Das Mitführen von Waffen, waffenähnlichen Gegenständen (insbesondere Sprengstoffen, Feuerwaffen, Messer, Reizgas-Sprays, etc.) oder Gegenstände, die die Sicherheit unserer Gäste, der Räumlichkeiten oder des Personals bedrohen können, sind in und auf dem Gelände der Diskothek strengstens verboten. Gefährliche Gegenstände werden von unserem Sicherheitspersonal konfisziert und ggf. zur Anzeige gebracht; Hierzu hat das Sicherheitspersonal das Recht auf Durchsuchung, um die Gefährdung anderer Gäste auszuschließen. Zuwiderhandlung stellt einen Hausfriedensbruch dar und werden als solchen behandelt.
  • Der Verkauf, bzw. das Mitführen von Substanzen, die gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen, ist in und vor unseren Geschäftsräumen strengstens verboten und führt jedenfalls zu einer polizeilichen Anzeige. Das Zuwiderhandeln wird mit einem Hausverbot belegt.
  • Jeder Gast, der die Diskothek betritt, erklärt sich mit allen Punkten dieser Geschäftsbedingung einverstanden.

Garderobe

  • Beim Abgeben der Jacke kommt kein rechtsgültiger Vertrag zustande. Es handelt sich lediglich um eine Serviceleistung der Diskothek. Insofern können generell keine Schadenersatzsprüche an die Diskothek gestellt werden.
  • Sollten Kleidungsstücke durch Verschulden des Diskotheken Personals abhandenkommen, kann durch die Kulanz der Disco Tange, Mennenga Ersatz bei Glaubhaftmachung und nur gegen Vorlage des Kassenbons des Einkaufs und der Garderobenmarke der Diskothek bis zu einem maximalen Wert von 100,00 Euro geleistet werden. Im ersten Jahr nach dem Kauf können 80%, im zweiten Jahr nach kauf können 70%, im dritten Jahr nach Kauf können 60%, im vierten Jahr nach Kauf und später können maximal 50% des Jackenwertes ersetzt werden.
  • Bei der Abgabe von Jacken, Mänteln, Taschen, Tüten und Geschenken erhält der Gast pro Stück eine Garderobenmarke. Er selbst hat auf den Erhalt der Marke zu achten. Für den Garderobenservice wird je abgebenden Stück ein Unkostenbeitrag in Höhe von 2€ an der Kasse erhoben.
  • Eine Ausgabe der Abgegebenen Gegenstände erfolgt nur Gegen Garderobenmarke. Verliert der Gast die Garderobenmarke, muss er bis zum Geschäftsschluss warten, und kann dann erst seine Jacke abholen. Er muss dann seine Personalien hinterlegen.
  • Inhalte von Jackentaschen und der abgegebenen Rucksäcke und Taschen, insbesondere Wertgegenstände, werden bei Verlust nicht ersetzt. Es wird also keine Haftung dafür übernommen und auch kein Schadenersatz für Folgeschäden übernommen.
  • Der Verlust der Garderobemarke wird mit einem Kostenanteil von 5€ berechnet.
  • Auskünfte über vergessene Jacken etc. gibt es ausschließlich telefonisch (werktags). Abholung nur nach Vereinbarung oder zum nächsten Öffnungstag!

 

Tange-Taler

  • Tange-Taler können an den ausgewiesenen Wechselstuben erworben werden. Es gilt hierbei der ausgehängte Wechselkurs (zur Zeit: 10€ - 3 Tange-Taler, 20€ - 7 Taler, 50€ 20 Tange-Taler. In der gesamten Discothek wird nur der Tange-Taler als Währung akzeptiert. Ihr könnt beim Imbiss für Speisen sowie an den Theken für Getränke damit bezahlen.
  • Auf Grund der unterschiedlichen Wechselkurse ist ein Rücktausch der Tange-Taler ausgeschlossen.
  • Sollten aus unerklärlichen Gründen bei Euch Tange-Taler übriggeblieben sein, so könnt Ihr diese bei Eurem nächsten Discobesuch wieder benutzen.
  • Die Tange-Taler behalten Ihren Wert!!!

Sollten Teile dieser Geschäftsbedingung unwirksam oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt.

Weiterführende AGB´S für Veranstaltungen: 

1.  ERWERB DER EINTRITTSKARTE  

  • Vertragliche Beziehungen kommen ausschließlich zwischen dem/der Besucher/in der Veranstaltungen und dem Veranstalter „Disco-Tange, Boris Mennenga“ zustande.
  • Tickets sind vom Umtausch ausgeschlossen.
  • Unerlaubt ist der Erwerb der Tickets zum Wiederverkauf. Der kommerzielle, gewerbliche und private Weiterverkauf allgemein sowie bei eBay und anderen Verkaufsplattformen zu einem höheren als dem regulären Verkaufspreis sowie gegen zusätzliches Entgelt ist verboten.
  • Der Gast/Kunde erkennt die sich aus diesen AGB, der Festplatzordnung, der Campingordnung und der Parkplatzordnung ergebenden Rechte und Pflichten an.
  • Tange-Taler können an den ausgewiesenen Wechselstuben erworben werden. Es gilt hierbei der ausgehängte Wechselkurs (zur Zeit: 10€ - 3 Tange-Taler, 20€ - 7 Taler, 50€ 20 Tange-Taler. Auf dem gesamten Gelände wird nur der Tange-Taler als Währung akzeptiert. Ihr könnt an den diversen Ständen (Foodbereich: Pommes, Pizza, Döner usw.) sowie an den Theken für Getränke damit bezahlen.
  • Es wird kein Bargeld an den Ständen angenommen
  • Auf Grund der unterschiedlichen Wechselkurse ist ein Rücktausch der Tange-Taler ausgeschlossen.
  • Sollten aus unerklärlichen Gründen bei Euch Tange-Taler übriggeblieben sein, so könnt Ihr diese bei Eurem nächsten Discobesuch wieder benutzen.
  • Die Tange-Taler behalten Ihren Wert!!!
  • Auf dem gesamten Festivalgelände ist das professionelle Sammeln von Pfandflaschen strengstens verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

 

  2.  ERWERB UND RÜCERSTATTUNG VON WERTMARKEN (Tange-Taler)  

3.  ANREISE & PARKEN  

  • Der Gast/Kunde verpflichtet sich, auf der Homepage des Veranstalters über die Anreise, dessen Bestimmungen sowie Halte- und Parkmöglichkeiten zu informieren. Dies gilt insbesondere für Reisegruppen und Reiseveranstalter.
  • Diese Regelung gilt nur für den Parkplatz des Veranstalters direkt am Veranstaltungsgelände. Öffentlichen Parkplätze können gesonderte Regularien haben und sind somit von dieser Regelung nicht betroffen.
  • Die Verkehrsführung und dessen Bestimmungen obliegt den Behörden.
  • Der Sicherheitsdienst, der aus mehreren Firmen bestehen kann, übt auf den Parkplätzen als Vertreter des Veranstalters das Hausrecht aus. Der Parkplatz des Festivalgeländes steht ausschließlich für Gäste und für Mitarbeiter des Veranstalters zur Verfügung. Auf dem Parkplatz dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, besonders getunte (d.h. insb. tiefergelegte) KfZ sind ausgeschlossen. Die nachstehenden besonderen Bestimmungen werden ebenso wie die übrigen Regelungen als Bestandteile des geschlossenen Vertrages anerkannt. Der Gast/Kunde ist verpflichtet, die Parkplatzordnung zu beachten. Der Gast/Kunde schließt bzgl. des Parkplatzes einen Mietvertrag mit dem Veranstalter. Die Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Veranstalter übernimmt demgemäß keine Obhutspflichten. Das Übernachten im Auto auf den Parkplätzen ist strengstens verboten.
  • Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Gastes/Kunden/Mitarbeiters. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, soweit sie nachweislich von ihm oder seinem Personal verschuldet wurden und auch nur dann, wenn die Schäden vor Verlassen des Parkplatzes gegenüber dem Veranstalter angezeigt wurden. Zum Personal zählen keine Dritten, die im Falle von wetterbedingten Abschleppmaßnahmen helfend tätig sind.
  • Dem Gast/Kunden ist bewusst, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Parkfläche um eine naturbelassene und nur mit wenigen Hilfsmitteln behandelte Wiese handelt. Alle eventuellen Ansprüche von Seiten eines Gastes/Kunden in Bezug auf Schadensersatzforderungen, die durch das Befahren der Wege und Stellflächen zustande kommt, werden vorsorglich ausgeschlossen.
  • Auch ist dem Gast/Kunden bewusst, dass es bei extremen Witterungsverhältnissen zu Problemen in der An- und Abfahrt von und zu den Stellplätzen kommen kann. Es wird keine Garantie für ein problemloses Befahren der Flächen gegeben.
  • Außerdem ist dem Gast/Kunden bekannt, dass auf den Parkflächen nachts und bei Dunkelheit nur eingeschränkte Lichtverhältnisse vorzufinden sind. Er informiert seine Mitfahrer eigenverantwortlich.
  • Der Gast/Kunde kann, sofern ihm von dem Veranstalter oder dessen Personal kein bestimmter Abstellplatz zugewiesen wird, unter freien, nicht reservierten Parkplätzen einen Stellplatz wählen. Er hat dabei die durch die Paktplatz-Einrichtungen gegebenen Richtlinien zu beachten. Der Gast/Kunde hat sein Fahrzeug auf einem markierten Platz und zwar so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Gegenebenfalls hat er einen anderen Stellplatz zu wählen. Beachtet der Gast/Kunde die Vorschrift nicht, so ist der Veranstalter auf Kosten des Gastes/Kunden berechtigt, das falsch abgestellte Fahrzeug in die vorgeschriebene Lage zu bringen, auf einen anderen, freien Stellplatz zu verbringen oder – falls eine andere Form der Abhilfe nicht möglich ist – von dem Parkplatz entfernen zu lassen. Der Parkplatz und seine Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Etwaige Beschädigungen werden auf Kosten des Gastes/Kundens beseitigt. Das Abstellen von Fahrzeugen mit undichten Kraftstoffbehältern oder -leitungen ist verboten. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Gast/Kunde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und zwar auch dann, wenn ihm Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters mit Hinweisen behilflich sind. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t inkl. KFZ-Anhänger abgestellt werden.
  • Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.
  • Der Gast/Kunde haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen auf dem Parkplatz oder gegenüber anderen Gäste/Kundenn verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die angerichteten Schäden unverzüglich dem Veranstalter gegenüber anzuzeigen. Es gilt die StVO – es darf nur im Schritt-Tempo gefahren werden. Unbeschadet weiterer Beschränkungen ist auf dem Parkplatz insbesondere verboten:
  • das Verlassen der Fahrstrecke zum Zwecke der Wegabkürzung;
  • die Lagerung jeglicher Gegenstände;
  • das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren der Motoren;
  • die Einstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser;
  • das Einstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen;
  • die Reinigung des Fahrzeugs sowie Reparaturen.
  • Die Reinigung des Parkplatzes erfolgt durch den Veranstalter; jedoch sind Verunreinigungen, die der Gäste/Kunden zu verantworten hat, unverzüglich durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Gastes/Kunden beseitigen zu lassen. Die Mitarbeiter des Veranstalters sind berechtigt und verpflichtet, auf die Einhaltung der Parkplatzordnung zu achten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
  • Der Veranstalter kann auf Kosten und Gefahr des Gastes/Kunden das Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen lassen, wenn:
  • die vereinbarte Parkzeit überschritten wird, ohne dass eine diesbezügliche Sondervereinbarung mit dem Veranstalter geschlossen wurde;
  • das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet;
  • das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird.
  • Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der Gast/Kunde.

4.  EINLASS DER BESUCHER/INNEN  

  • Das Ticket, welches im Vorverkauf erworben wurde, wird vor Ort vom Veranstalter durch elektronische Lesegeräte entwertet und gegen einen Stempel auf der rechten Hand eingetauscht. Danach verliert das Ticket seine Gültigkeit und ist auch nicht mehr übertragbar. Mit dem Stempel auf der Hand kann man das Gelände verlassen und bis 18 Uhr wieder betreten.
  • Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes ist der unbeschädigte Stempel vorzuweisen, ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. Ab 18 Uhr ist ein Wiederbetreten des Festivalgeländes mit dem Stempel NICHT mehr möglich. Der Einlass mit nicht entwerteten Eintrittskarten erfolgt wie oben beschrieben.
  • Beim Einlass findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst / die Securitys statt. Erlaubte und verbotene Gegenstände sind in Punkt 5 beschrieben.  
  • Der Veranstalter ist bei Zuwiderhandlung der Festivalregeln berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, insbesondere dann, wenn der/die Besucher/in nicht bereit ist, unerlaubte Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben (wobei keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter wegen eines möglichen Verlustes des betreffenden Gegenstandes bestehen).
  • Schwerbehinderte (Grad der Behinderung mind. 50 und B im Behindertenausweis) dürfen eine Begleitperson mitnehmen. Der Eintritt für die Begleitperson ist frei, der/die Behinderte zahlt den normalen Ticketpreis.

  5.  JUGENDSCHUTZ  

  • Der Besuch des Festivals ab 16 Jahren (mit Begleitung eines/r Erziehungsberechtigten) gestattet.
  • Unter 18 Jahren ist der Besuch des Festivals nur in Begleitung eines/r Erziehungsberechtigten erlaubt.
  • Kinder unter 16 Jahren haben keinen Zutritt.
  • Alkohol wird nur an Personen ausgeschenkt, denen laut Jugendschutzgesetz der Konsum von Alkohol erlaubt ist. Es gilt das Jugendschutzgesetz.
  • Die Teilnahme von Jugendlichen am Festival wird aufgrund des Personensorgerechts – unter Berücksichtigung des Jugendschutzgesetzes – von den Eltern bestimmt. Letztlich treffen die Eltern die Entscheidung über die Anreise, die Teilnahme und den weiteren Aufenthalt unter 18-Jähriger am Festival. Weiterhin gelten die Beschränkungen für die Ausgabe und den Verzehr alkoholischer Getränke und für die Ausgabe von Tabakwaren und das Rauchen. Bei einer Jugendschutzkontrolle können angetrunkene oder rauchende Kinder und Jugendliche nach Hause geschickt werden. Stark angetrunkenen Gästen wird der Eintritt zum Festivalgelände vom Ordnungsdienst / den Securitys verwehrt.

 

6.  AUFENTHALT DER BESUCHER/INNEN AUF DEM VERANSTALTUNGSGELÄNDE  

  • Der/die Besucher/in hat sich auf dem Veranstaltungsgelände so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher/innen und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
  • Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes / der Securitys ist unbedingt und zu jeder Zeit Folge zu leisten.
  • Es ist dem/der Besucher/in verboten:
  • den Veranstaltungsablauf zu stören,
  • strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen, dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
  • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
  • Anlagen und Einrichtungen zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen,
  • das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
  • Werbung jeglicher Art zu betreiben, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
  • Dritte unerlaubt zu fotografieren, zu filmen oder das gesprochene Wort aufzuzeichnen,
  • Absperrungen zu umgehen oder erkennbar nicht dem Gast zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
  • außerhalb der Toiletteneinrichtung seine Notdurft zu verrichten,
  • in der Umgebung des Festivalgeländes wild zu campen.
  • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Verstoß gegen die Festivalregeln und dann, wenn ein/e Besucher/in auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z. B. sexuelle Nötigung, Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht, ist der Veranstalter berechtigt, den/die Besucher/in – sofern erforderlich auch ohne jegliche Vorwarnung – von der Veranstaltung auszuschließen.
  • Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittsberechtigung ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

  7.  ERLAUBTE UND VERBOTENE GEGENSTÄNDE  

  • Erlaubt ist die Mitnahme handtaschengroßer Regenschirme und Turnbeutel und Jutetaschen sowie kleiner Umhängetaschen bis Größe DIN A4.
  • Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den/die Besucher/in verboten:
  • Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, weitere pyrotechnische Gegenstände,
  • Regenschirme über Handtaschengröße,
  • Klappstühle oder andere Sitzgelegenheiten,
  • Rucksäcke und Taschen über DIN A4 Größe,
  • Hieb-, Schuss-, Stichwaffen jeglicher Art,
  • Profikameras ohne Akkreditierung, Go Pros, Selfiesticks,
  • eigene Getränke,
  • Drogen,
  • (Haus-) Tiere
  • Personen, die nicht bereit sind, die verbotenen Gegenstände abzugeben, wird der Zutritt auf das Festivalgelände verwehrt, wobei keinerlei Ansprüche wegen des möglichen Verlustes des betreffenden Gegenstandes bestehen.
  • Es gibt vor Ort keine Möglichkeit, Gepäckstücke zu lagern. Jacken und andere Kleidungsstücke können an der Garderobe gegen Bezahlung abgegeben werden. Es bestehen auch hier keinerlei Ansprüche wegen des möglichen Verlustes des betreffenden Gegenstandes.

  8.  ABLAUF DER VERANSTALTUNG  

  • Die Veranstaltung ist eine sogenannte Freiluftveranstaltung und findet bei jedem Wetter statt. Ausnahmen sind wetterbedingte Umstände (Gewitter, Sturm usw.), höhere Gewalt, behördliche Anordnung, gerichtliche Entscheidung oder andere wichtige Umstände mit Auswirkung auf die Sicherheit der Besucher/innen. Dies kann zu einer Änderung des Ablaufs oder einem Abbruch bzw. einer Absage führen.
  • Wird die Veranstaltung abgesagt oder deren Durchführung abgebrochen oder unmöglich, so hat der/die Besucher/in keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes. Weiterhin hat der/die Besucher/in keinen Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz. Dies gilt für alle Gründe, ob sie vom Veranstalter zu verantworten sind oder nicht. Programmänderungen sind vorbehalten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz.
  • Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung des Kartenpreises begründet.
  • Eine Verlegung der Veranstaltung ist vorbehalten. Im Übrigen sind eine Rücknahme der Eintrittskarten und die Rückerstattung des Eintrittsgeldes ausgeschlossen.

  9.  SICHERHEIT  

  • Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes ist unbedingt und zu jeder Zeit Folge zu leisten.
  • Die Besucher/innen werden vor pöbelnden und alkoholisierten Gästen geschützt. Wer andere Gäste belästigt oder bedroht, muss das Festivalgelände verlassen. Stark angetrunkenen Gästen wird der Eintritt auf das Festivalgelände vom Ordnungsdienst / den Securitys verwehrt.

  10.   TON- UND FILMAUFNAHMEN  

  • Ton-, Film- und Videoaufnahmen von den auf dem Festival auftretenden Künstler/innen sind, auch wenn für den persönlichen Gebrauch, grundsätzlich untersagt. Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Missbrauch strafrechtlich verfolgt werden kann.
  • Professionelle Ton-, Film- und Videoaufnahmen sind nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis gestattet. Bitte wenden Sie sich deswegen an den Veranstalter.
  • Der/die Besucher/in stellt den Veranstalter von jeglicher Inanspruchnahme wegen der Anfertigung, Vervielfältigung, Verwertung oder öffentlichen Zugänglichmachung von ihm angefertigter Fotografien und Videos frei.
  • Auf dem Festival werden durch den Veranstalter Foto- und Filmaufnahmen erstellt. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt der/die Besucher/in unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme ein für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, beispielsweise über das Internet).

  11.  HAFTUNG DES VERANSTALTERS  

  • Die vertragliche wie gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht
    • für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat
    • in Fällen leichter Fahrlässigkeit des Veranstalters, für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen;
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Haftung des Veranstalters, seiner Organe, Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.